Artikel 30

Keine Bes­tim­mung dieser Erk­lärung darf dahin aus­gelegt wer­den, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Per­son irgen­dein Recht begrün­det, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Hand­lung zu bege­hen, welche die Besei­t­i­gung der in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heiten zum Ziel hat.