Artikel 23

Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Beruf­swahl, auf gerechte und befriedi­gende Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
Jeder, ohne Unter­schied, hat das Recht auf gle­ichen Lohn für gle­iche Arbeit.
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedi­gende Ent­loh­nung, die ihm und seiner Fam­i­lie eine der men­schlichen Würde entsprechende Exis­tenz sichert, gegebe­nen­falls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Inter­essen Gew­erkschaften zu bilden und solchen beizutreten.