Artikel 22

Jeder hat als Mit­glied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicher­heit und Anspruch darauf, durch inner­staatliche Maß­nah­men und inter­na­tionale Zusam­me­nar­beit sowie unter Berück­sich­ti­gung der Organ­i­sa­tion und der Mit­tel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kul­turellen Rechte zu gelan­gen, die für seine Würde und die freie Entwick­lung seiner Per­sön­lichkeit unent­behrlich sind.