Artikel 21

Jeder hat das Recht, an der Gestal­tung der öffentlichen Angele­gen­heiten seines Lan­des unmit­tel­bar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
Jeder hat das Recht auf gle­ichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
Der Wille des Volkes bildet die Grund­lage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unver­fälschte, all­ge­meine und gle­iche Wahlen mit geheimer Stim­ma­b­gabe oder einem gle­ich­w­er­ti­gen freien Wahlver­fahren zum Aus­dru