Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heiten, ohne irgen­deinen Unter­schied, etwa nach Rasse, Haut­farbe, Geschlecht, Sprache, Reli­gion, poli­tis­cher oder son­stiger Anschau­ung, nationaler oder sozialer Herkunft, Ver­mö­gen, Geburt oder son­stigem Stand.

Des weit­eren darf kein Unter­schied gemacht wer­den auf Grund der poli­tis­chen, rechtlichen oder inter­na­tionalen Stel­lung des Lan­des oder Gebi­etes, dem eine Per­son ange­hört, gle­ichgültig ob dieses unab­hängig ist, unter Treuhand­schaft steht, keine Selb­stregierung besitzt oder sonst in seiner Sou­veränität eingeschränkt ist.