Artikel 14

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Län­dern vor Ver­fol­gung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genom­men wer­den im Falle einer Strafver­fol­gung, die tat­säch­lich auf Grund von Ver­brechen nicht­poli­tis­cher Art oder auf Grund von Hand­lun­gen erfolgt, die gegen die Ziele und Grund­sätze der Vere­in­ten Natio­nen verstoßen.