Artikel 12

Nie­mand darf willkür­lichen Ein­grif­fen in sein Pri­vatleben, seine Fam­i­lie, seine Woh­nung und seinen Schriftverkehr oder Beein­träch­ti­gun­gen seiner Ehre und seines Rufes aus­ge­setzt wer­den. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Ein­griffe oder Beeinträchtigungen.