Artikel 11

  1. Jeder, der einer straf­baren Hand­lung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gel­ten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Ver­fahren, in dem er alle für seine Vertei­di­gung notwendi­gen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Nie­mand darf wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung verurteilt wer­den, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staatlichem oder inter­na­tionalem Recht nicht straf­bar war. Ebenso darf keine schw­erere Strafe als die zum Zeit­punkt der Bege­hung der straf­baren Hand­lung ange­dro­hte Strafe ver­hängt werden.