Artikel 23


  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Beruf­swahl, auf gerechte und befriedi­gende Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder, ohne Unter­schied, hat das Recht auf gle­ichen Lohn für gle­iche Arbeit.
  3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedi­gende Ent­loh­nung, die ihm und seiner Fam­i­lie eine der men­schlichen Würde entsprechende Exis­tenz sichert, gegebe­nen­falls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Inter­essen Gew­erkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
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