Artikel 18


Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewis­sens– und Reli­gions­frei­heit; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, seine Reli­gion oder seine Weltan­schau­ung zu wech­seln, sowie die Frei­heit, seine Reli­gion oder seine Weltan­schau­ung allein oder in Gemein­schaft mit anderen, öffentlich oder pri­vat durch Lehre, Ausübung, Gottes­di­enst und Kulthand­lun­gen zu bekennen.

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